1. Geltungsbereich
Für die Vertragsbeziehungen zwischen der UoL-University of Labour gGmbH, Eschersheimer Landstr. 155-157, 60323 Frankfurt am Main (nachfolgend "UoL") und dem Studierenden bzw. Teilnehmer gelten neben einem etwaig getroffenen Studienvertrag die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Studierenden werden nicht anerkannt, es sei denn, die UoL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
2. Vertragsgegenstand
Die UoL bildet gemeinsam mit der Academy of Labour und der Europäischen Akademie der Arbeit das House of Labour in Frankfurt am Main und ist eine Hochschule mit den Schwerpunkten Mitbestimmung und Arbeitsbeziehungen. Ihre Zielgruppen sind Betriebs- und Personalräte, Beschäftigte aus Gewerkschaften, Non-Profit-Organisationen und mitbestimmten Unternehmen. Sie ist eine Institution des sozialen Dialogs und der arbeitnehmerorientierten Lehre und Forschung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bietet die UoL Studiengänge und Zertifikatslehrgänge an. Der Leistungsumfang sowie die Teilnahmepreise sind in den Angeboten bzw. Ausschreibungen und den entsprechenden Seiten der Homepage der UoL festgelegt.
3. Zustandekommen des Vertrags
3.1.
Die UoL leitet dem Teilnehmer die Angebote bzw. Ausschreibungen zu den Studienangeboten zu. Diese sind unverbindlich. Die Bestellung durch den Teilnehmer erfolgt durch die Anmeldung über das entsprechende Formular bzw. schriftlich via E-Mail oder auf dem Postweg sowie bei Studierenden abschließend durch Unterzeichnung des Studienvertrages.
3.2.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der UoL und bei Studierenden durch Unterzeichnung des Studienvertrages seitens der UoL zustande. Für Lehrgangs- bzw. Seminarteilnehmer beginnt die Bestätigungsfrist mit der Anmeldung des Teilnehmers und beträgt max. 10 Tage, wobei der Zugang bei dem Teilnehmer fristwahrend ist. Geht dem Teilnehmer innerhalb dieser Frist keine schriftliche Bestätigung bzw. Rechnung der UoL zu, verliert die Anmeldung des Teilnehmers ihre Gültigkeit.
3.3.
Für Lehrgangs- bzw. Seminarteilnehmer führt die Anmeldung des Teilnehmers mit anschließender Bestätigung durch die UoL zu einem verbindlichen Vertragsschluss und verpflichtet zur Zahlung der Teilnahmegebühren.
4. Kein Widerrufsrecht
Dem Teilnehmer steht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB bei Verträgen zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
5. Vertragliches Rücktrittsrecht des Teilnehmers
5.1.
Die Anmeldungen zu den Studienangeboten können vor Beginn der ersten Veranstaltung zurückgenommen werden. Der Rücktritt ist gegenüber der UoL schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Wahrung der nachfolgend genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung bei der UoL. Für die Versendung der Erklärung gilt die Textform.
5.2.
Bei Widerruf bis zu 6 Wochen vor dem Tag des Beginns der ersten Veranstaltung eines Studienangebots wird keine Studien- bzw. Teilnahmegebühr erhoben. Bei Widerruf bis zu 2 Wochen vor dem Tag des Beginns der ersten Veranstaltung wird eine anteilige Gebühr entsprechend eines Studienmonats bzw. eines Moduls eines Lehrgangsangebots erhoben. Bei späterem Widerruf bzw. Widerruf im laufenden Studium wird eine anteilige Studien- bzw. Teilnahmegebühr entsprechend der bereits abgelaufenen Studienmonate mindestens jedoch von zwei Studienmonaten erhoben. Maßgeblich für die Berechnung der anteiligen Kosten ist die im Studienvertrag zwischen der UoL und dem Studienteilnehmer genannte Studiengebühr.
5.3.
Es gelten Regelungen abweichend zu 5.2. sofern zwischen der UoL und dem Teilnehmer bzw. jeweiligen Kooperationspartner eine andere schriftliche vertragliche Regelung getroffen wurde.
6. Änderungen und Absagen von Lehrveranstaltungen durch die UoL
6.1.
Wird die Mindestteilnehmerzahl bis eine Woche vor Veranstaltungstermin nicht erreicht, behält sich die UoL das Recht vor, die Seminare bzw. Lehrveranstaltungen/Studiengänge abzusagen. Die Teilnehmer haben grundsätzlich bei Absage eines Termins keine Ansprüche auf Ersatz von bereits getroffenen Aufwendungen.
6.2.
Bei Ausfall eines Veranstaltungstermins z.B. durch Erkrankung eines Dozenten oder durch höhere Gewalt, wird dieser grundsätzlich nachgeholt. Das Recht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
7. Gebühren und Zahlungsbedingungen
7.1.
Die Gebühren für die zu erbringenden Leistungen werden im Angebot bzw. der Ausschreibung und der Rechnung für die Studienleistungen und weitere Leistungen inklusive der ggf. anfallenden Umsatzsteuer einzeln aufgelistet.
7.2.
Die Teilnahmegebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Studienbeginn gegen Rechnungsstellung bzw. gemäß Vereinbarung im Studienvertrag fällig.
8. Haftung
Ansprüche des Teilnehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der UoL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
9. Datenschutz
Die UoL speichert die personenbezogenen Daten der Teilnehmer im automatisierten Verfahren. Deren Erfassung, Verarbeitung und Speicherung erfolgen ausschließlich im Rahmen des Fortbildungszweckes unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insb. nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. ab dem 25.05.2018 der DSGVO (siehe Datenschutzerklärung).
10. Anwendbares Recht und salvatorische Klausel
10.1.
Auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Teilnehmer und der UoL findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
10.2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.